Bereits 1990 hat Hans-Dietrich Genscher, wohl wissend, dass er nicht das Recht dazu hat, angeregt, die „Oder-Neiße-Grenze“ zu Polen beizubehalten und damit auf eine Angliederung der „Ostgebiete“ verzichtet. Michail Gorbatschow beschrieb in seinen Erinnerungen, das ihn diese Haltung Deutschlands sehr überrascht hatte und er vielmehr damit rechnete, das die „Ostgebiete“ von Deutschland zurückgefordert werden würden. Diesem Ansinnen hätte er sogar zugestimmt. Doch warum wurde auf diese Angliederung verzichtet?
Damit Sie sich ein Bild über das Ausmaß der Gesamtfläche, auf die verzichtet wurde, machen können, finden Sie nebenstehend eine Grafik der Grenzen von 1937. Wie Sie deutlich erkennen können, betrifft dies Grund und Boden, der ca. 30 Prozent des ehemaligen Gebietes Deutschlands ausmacht. Nur wenn es zu einer Angliederung gekommen wäre, dann hätte es tatsächlich eine Wiedervereinigung gegeben! Dann wäre Deutschland tatsächlich in den Grenzen von 1937 wieder vereinigt worden.
Konnten unsere (unlegitimierten) Politiker eigentlich tatsächlich auf diese Gebiete verzichten? Hierauf gibt es eine klare Antwort: Sie konnten es nicht und der deutsch-polnische Grenzvertrag ist ungültig! (Siehe dazu auch: BverG 2 BvR 1613/91)
Hierzu die Ausführung von Rechtsanwalt Gerhard Hett: „Durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 wurden die Grenzen des Deutschen Reiches nicht verändert, dies gilt auch für die Grenzen des Deutschen Reiches zum Gebiet der freien Stadt Danzig. Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch des Jahres 1945 überdauert und besteht – wenn auch temporär handlungsunfähig – fort (siehe BVerfG 2, 266, 277; 3, 288, 319; 36, 16 u.a.). Diese Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden, vergleiche § 31 I BverfGG. Gem. Art. 78 III Sz. 2 WeimVerf. dürfen Grenzveränderungen des Deutschen Reiches nur aufgrund eines Reichsgesetzes erfolgen, gem. Art. 45 I WeimVerf. vertritt der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich. Weder liegt jedoch ein Reichsgesetz vor noch hat der Reichspräsident eine völkerrechtliche Erklärung zu Grenzfragen abgegeben. Dies konnte wie ausgeführt wegen Art. 78 III Sz. sowie 45 I WeimVerf. nicht geschehen sein. Entsprechend Ziff. IX des „Potsdammer Abkommens“ wurden die „Oder-Neiße-Gebiete“ ebenso wie das „Gebiet der früheren freien Stadt Danzig“ unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet.
Aufgrund bestehenden Völkerrechts hat sich der besetzende Staat „nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften usw.“ zu betrachten und den Bestand dieser Güter zu erhalten, vergleiche Anl. An. 55 iV Hager Abkommen vom 18. Oktober 1907; das Privateigentum darf nicht eingezogen werden, vgl. Anl. Art. 46 Sz. 2, 23 g IV Hager Abkommen. Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gleichzeitig Bestandteil des Bundesrechts und gehen anderen Gesetzen vor, vgl. Art. 25 GG.
Der Vertrag vom 14. November 1990 stellt daher allenfalls die Festlegung einer Verwaltungs- und Demarkationslinie zwischen dem polnischen Verwalterstaat und dem okkupierten west- und mitteldeutschen (Nachkriegs-) „Teil“-Staat dar, keinesfalls jedoch eine Grenzveränderung mit dem nach wie vor in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 fortbestehenden Deutschen Reich.“
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