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Sie sind hier:  >> Europa  >> Todesstrafe 


wird wieder eingeführt

Ob das wohl anders ist, wenn erst die Todesstrafe wieder eingeführt worden ist und Politiker auf jeden
schießen lassen können, der sich auf der Straße kritisch gegen sie äußert?

Ach, Sie wissen noch garnicht, dass die Todesstrafe wieder eingeführt wird?!

Ich schließe daraus, dass Sie, wie leider die meisten Menschen in Deutschland, die „EU-Verfassung“
nicht gelesen haben und die Politiker in Berlin einfach machen lassen, was sie wollen. Aber das sollten
Sie nicht, da Sie dann ein umso schlimmeres Erwachen erleben werden – wenn es erst für jedes
Handeln zu spät sein wird!
Sehen Sie sich einmal genau an, was man mit der Freiheit der Menschen in der EU, die ja, gerade in
unserem Land, schon eminent eingeschränkt worden ist (siehe dazu auch Kapitel: „BRD“ – Demokratie
oder Diktatur?), noch vor hat:

In den Erläuterungen zur - momentan noch nicht gültigen - Version der EU-Charta heißt es auf Seite 29:
2.) Satz 2 der genannten Vorschrift, der die Todesstrafe zum Gegenstand hatte, ist durch das
Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur EMRK hinfällig geworden, dessen Artikel 1 wie folgt lautet:
"Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden."
Auf dieser Vorschrift beruht Artikel 2 Absatz 2 der Charta 2.
3.) Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta 1 entsprechen den Bestimmungen der genannten
Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta 3 die
gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen "Negativdefinitionen"
auch als Teil der Charta betrachtet werden:
A) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine
Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen
ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen".
B) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
"Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht
vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ..."


Im Zusammenhang mit diesen Formulierungen muß ich darauf hinweisen, dass nach wie vor gegenüber
Deutschland die Feindstaatenklauseln bestehen (UN-Charta (Art.53 und 107))!
Und die Tatsache, dass es eine fast beliebige Antwort auf die
Frage gäbe, was denn nun unter „Aufruhr“ und „Aufstand“ zu
verstehen sei, sollte die Gefahr verdeutlichen, die in dieser
Formulierung liegt, da jeder Politiker hier beispielsweise völlig
willkürlich gegenüber Demonstranten den Schießbefehl erteilen
könnte!

 

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