Staatsgebiet
Deutschland in den Grenzen von 1937
Bereits 1990 hat Hans-Dietrich Genscher, wohl wissend, dass er nicht das Recht dazu hat, angeregt, die
„Oder-Neiße-Grenze“ zu Polen beizubehalten und damit auf eine Angliederung der „Ostgebiete“
verzichtet. Michail Gorbatschow beschrieb in seinen Erinnerungen, das ihn diese Haltung Deutschlands
sehr überrascht hatte und er vielmehr damit rechnete, das die „Ostgebiete“ von Deutschland
zurückgefordert werden würden. Diesem Ansinnen hätte er sogar zugestimmt. Doch warum wurde auf
diese Angliederung verzichtet?
Damit Sie sich ein Bild über das Ausmaß der
Gesamtfläche, auf die verzichtet wurde, machen
können, finden Sie nebenstehend eine Grafik der
Grenzen von 1937.
Wie Sie deutlich erkennen können, betrifft dies
Grund und Boden, der ca. 30 Prozent des
ehemaligen Gebietes Deutschlands ausmacht.
Nur wenn es zu einer Angliederung gekommen wäre,
dann hätte es tatsächlich eine Wiedervereinigung
gegeben! Dann wäre Deutschland tatsächlich in den
Grenzen von 1937 wieder vereinigt worden.
Konnten unsere (unlegitimierten) Politiker eigentlich
tatsächlich auf diese Gebiete verzichten?
Hierauf gibt es eine klare Antwort: Sie konnten es nicht und der deutsch-polnische Grenzvertrag ist
ungültig! (Siehe dazu auch: BverG 2 BvR 1613/91)
Hierzu die Ausführung von Rechtsanwalt Gerhard Hett:
„Durch den deutsch-polnischen Grenzvertrag vom 14. November 1990 wurden die Grenzen des
Deutschen Reiches nicht verändert, dies gilt auch für die Grenzen des Deutschen Reiches zum
Gebiet der freien Stadt Danzig. Das Deutsche Reich hat den Zusammenbruch des Jahres 1945
überdauert und besteht – wenn auch temporär handlungsunfähig – fort (siehe BVerfG 2, 266, 277; 3,
288, 319; 36, 16 u.a.).
Diese Entscheidungen des BVerfG binden die Verfassungsorgane des Bundes
und der Länder, sowie alle Gerichte und Behörden, vergleiche § 31 I BverfGG. Gem. Art. 78 III Sz. 2
WeimVerf. dürfen Grenzveränderungen des Deutschen Reiches nur aufgrund eines Reichsgesetzes
erfolgen, gem. Art. 45 I WeimVerf. vertritt der Reichspräsident das Reich völkerrechtlich.
Weder liegt jedoch ein Reichsgesetz vor noch hat der Reichspräsident eine völkerrechtliche Erklärung
zu Grenzfragen abgegeben. Dies konnte wie ausgeführt wegen Art. 78 III Sz. sowie 45 I WeimVerf.
nicht geschehen sein.
Entsprechend Ziff. IX des „Potsdammer Abkommens“ wurden die „Oder-Neiße-Gebiete“ ebenso wie
das „Gebiet der früheren freien Stadt Danzig“ unter die Verwaltung des polnischen Staates gestellt
und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet.
Aufgrund bestehenden Völkerrechts hat sich der besetzende Staat „nur als Verwalter und Nutznießer
der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften usw.“ zu betrachten und den Bestand dieser Güter zu
erhalten, vergleiche Anl. An. 55 iV Hager Abkommen vom 18. Oktober 1907; das Privateigentum
darf nicht eingezogen werden, vgl. Anl. Art. 46 Sz. 2, 23 g IV Hager Abkommen.
Diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gleichzeitig Bestandteil des Bundesrechts und
gehen anderen Gesetzen vor, vgl. Art. 25 GG.
Der Vertrag vom 14. November 1990 stellt daher allenfalls die Festlegung einer Verwaltungs- und Demarkationslinie zwischen dem polnischen Verwalterstaat und dem okkupierten west- und mitteldeutschen (Nachkriegs-) „Teil“-Staat dar, keinesfalls jedoch eine Grenzveränderung mit dem nach wie vor in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 fortbestehenden Deutschen Reich.“
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