Finanzamt Halle-Süd
Nach meiner Aufklärung über die aktuelle Rechtslage in Deutschland und die Unzuständigkeit des
Finanzamtes Halle-Süd, schrieb mir die „Leiterin des Finanzamtes“, Frau Berking, folgendes:
Original Zitat Finanzamt (Auszug):
„Das Grundgesetz und die übrigen Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik Deutschland sind wirksam.
Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamtes Halle-Süd bestehen daher nicht.
Ihre Vorstellung, das Grundgesetz sei durch eine Verfügung der Alliierten im Juli 1990 mit Aufhebung
des Art. 23 GG a.F. erloschen, ist falsch. Eine entsprechende Verfügung gab es nicht. Hätte es sie
gegeben, wäre sie unwirksam (vgl. Artikel 79 Abs. 2 GG). Hätte es eine wirksame Aufhebung des Art. 23
GG a.F. gegeben, wäre damit das Grundgesetz nicht erloschen, da die Norm keine
Wirksamkeitsvorraussetzung des Grundgesetzes darstellt.“
Was bedeutet diese Aussage?
Hier werden die Tatsachen, die man in den entsprechenden „Bundesgesetzblättern“ jederzeit nachlesen
kann (und ich hatte in meinem Schreiben an Frau Berking selbstverständlich alle Quellen angegeben!),
einfach geleugnet!
Und weil die zugrundeliegenden „Normen“ auch für das Finanzamt absolut verbindlich sind, befindet sich
dieses durch solche Aussagen (und Tätigkeiten) außerhalb von Recht und Gesetz!
Ich kann Frau Berking nur nahelegen, mal in ein „Grundgesetz“ hineinzuschauen: Dort wird sie im
neuen Artikel 23 keinen Geltungsbereich mehr finden. Des weiteren ist in einer (kleingedruckten) Tabelle
am Anfang des „Werkes“ ebenfalls zu lesen, dass am 17.07.1990 der Geltungsbereich gestrichen wurde!
Nach einem erneuten Schreiben meinerseits, in welchem ich nochmals substantiiert zur Rechtslage
vortrug, erfolgte in einem weiteren Antwortschreiben durch Frau Berking der klägliche Versuch, doch
irgendwie einen Geltungsbereich nachzuweisen:
Original Zitat Finanzamt (Auszug):
„Die Abgabenordnung ist anwendbar, denn das Grundgesetz ist wirksam. Insbesondere die Entwicklung
des Art. 23 GG a.F. steht dem nicht entgegen...
...Sofern Sie die Feststellung des räumlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes für problematisch
halten, verweise ich auf Satz 2 der Präambel.
Die Rechtsansichten sind ausgetauscht. Einvernehmen kann nicht erzielt werden. Weiteren
Schriftverkehr zur Thematik Bestand der Bundesrepublik Deutschland und Wirksamkeit des
Grundgesetzes werde ich nicht mehr führen.“
Nun soll also die Präambel den Geltungsbereich regeln. Schade nur, dass dies rechtlich nicht möglich
ist. In „Creifeld´s Rechtswörterbuch“ (17. Auflage, Verlag C. H. Beck München 2002) wird die
Rechtsfähigkeit einer Präambel folgendermaßen definiert:
„Präambel – Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt,
unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen“
Aber das „Finanzamt Halle-Süd“ möchte nicht weiter über eine nicht vorhandene rechtliche Grundlage
diskutieren und lehnt weitere Gespräche ab.
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