Die rechtlichen Konsequenzen
Der in rechtlichen Dingen aufgeklärte Leser wird sich spätestens seit der ersten Feststellung der
Nichtexistenz der „Bundesrepublik Deutschland“ darüber gewundert (oder empört) haben, dass dieser
„Staat“ trotzdem Steuern verlangt, die Menschen mit einer bürokratischen Monsterverwaltung und ihren
sinnentleerten Vorschriften drangsaliert und ihn obendrein noch fortwährend bespitzelt.
Und dieser aufgeklärte Leser wird bereits wissen, dass diesem „Staat“ dafür jede rechtliche
Grundlage fehlt!
Ich verweise nochmals auf das Kapitel „Die Rechtslage in Deutschland“:
Folglich haben die Behörden der aufgelösten „Bundesrepublik Deutschland“ keine Hoheitsrechte mehr
und ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Dies gilt im besonderen auf dem Gebiet der ehemaligen
„DDR“, da dieses NIE Teil der „Bundesrepublik Deutschland“ war!
Die nicht (mehr) vorhandene Hoheitsgewalt der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde ebenso mehrfach
rechtswirksam durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes".
(BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363))
Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf
das d a m a l i g e Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG a.F.).
(2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)
Und da das „Grundgesetz“ keinen Geltungsbereich mehr hat (eine Präambel kann dies entgegen der
Behauptungen der „Behörden“ nicht rechtswirksam definieren! (siehe dazu „Creifeld´s Rechtswörterbuch“,
17. Auflage, Verlag C.H.Beck München 2002)), sind damit alle im ehemaligen
Geltungsbereich des „Grundgesetz“ gültigen Gesetze nicht mehr anwendbar, da ihnen die
Rechtsgrundlage fehlt!
Des weiteren definieren diese Gesetze selbst keinen Geltungsbereich (außer die des Deutschen
Reiches in den Grenzen von 1937) und sind daher sowieso ungültig!
Das glauben Sie nicht?
Dann darf ich Sie in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, der
höchsten Instanz in solchen Fragen, aufmerksam machen:
„Jederman muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den
räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das
hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das
Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
Folglich können Gesetze oder Verordnungen, die keinen eindeutigen Geltungsbereich (nämlich
die namentliche Nennung des Landes, in welchem sie gelten) aufweisen, nicht gelten!
Ein Beispiel:
Das „OWiG“ ist von dem rechtlichen Umstand der Ungültigkeit genauso betroffen, da dort in den
§ 2 und 5 zwar der Geltungsbereich geregelt scheint, da es aber weder ein eindeutiges Bundes- noch
Landesrecht gibt, gilt der Geltungsbereich als nicht definiert, was wiederum zur Folge hat, dass dieses
Gesetz (ganz speziell in den „neuen Bundesländern“) nicht anwendbar ist:
• OWiG § 2 Sachliche Geltung: Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und
nach Landesrecht.
OWiG § 5 Räumliche Geltung: Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden,
das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
Deutschland zu führen.
Wo soll denn der räumliche Geltungsbereich dieses Gesetzes sein? Wäre es eine „Bundesrepublik
Deutschland“ (die es ja, wie schon erwähnt, nicht (mehr) gibt), dann müßte im Paragraph 5 doch stehen
Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland“ – oder?!
Natürlich gibt es auch Gesetze, die einen eindeutigen Geltungsbereich aufweisen. Als Beispiel möchte
ich hier das Gerichtsverfassungsgesetz aufführen:
§ 1: Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Deutschen Reiches an einem durch
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festzusetzenden Tage, spätestens am
1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der in § 2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozeßordnung
vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft.
Wie Sie unschwer erkennen können, gab es früher, als es noch einen souveränen Staat (das Deutsche
Reich) gab auch keine Probleme, in den Gesetzen klar zu definieren, dass diese in genau diesem Land
gelten. Dies gilt im übrigen auch für das BGB von 1896, das StGB von 1871, die ZPO von 1877, die
StPO von 1877 und alle weiteren „alten“ Gesetze.
Bei denen, die die „Bundesrepublik Deutschland“ zwischen 1949 und 1990 verabschiedete, fehlte der
Geltungsbereich immer! Was diese laut aktueller Rechtsprechung immer ungültig machte...
Da jetzt aber immer mehr Menschen, denen diese Umstände bekannt werden, nach Antworten suchen,
reagierte die „Bundesregierung“ sofort und schuf mehrere Gesetze, um das „Bundesrecht zu bereinigen“
vielmehr, um Spuren zu beseitigen...). Das erste war das „Erste Gesetz über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern“ (BGBl. 2006 Teil I Nr.
22. Februar 2006). Am 19. April 2006 folgte bereits das nächste Gesetz...
Diese „Gesetze“ führten nun dazu, dass sämtliche Geltungsbereiche aus den betreffenden Gesetzen
entfernt wurden. Was wiederum bedeutet, dass laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
siehe oben) nun kein Gesetz mehr gilt!
Kein Staat = kein Gesetz!
Anfang des Jahres 2006 bin ich im Zuge meiner Recherchen auch der Frage nachgegangen, wie nun
genau dieser „Staat“, in dem wir seit 1990 alle leben, heißt. Eigentlich sollte man davon ausgehen
können, dass jeder Beamte diese Frage eindeutig beantworten könnte. Aber um wirklich ganz sicher zu
gehen, wandte ich mich an den für solche Fragen zuständigen Beamten im „Amt für Einbürgerungs- und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“.
Dort konnte mir aber der Name des Landes zu meinem Erstaunen nicht genannt werden und eine
Beantragung einer „Staatsangehörigkeitsurkunde“ hätte das Ergebnis gehabt, dass auf dieser unter
Staatsangehörigkeit“ lediglich „deutsch“ angegeben wäre – genau wie in jedem Ausweis. Aber nach
einer Nationalität hatte ich nicht gefragt...
Wenn es aber keinen Staat gibt, dann kann ich diesem ja auch nicht angehören; stehe diesem also
zumindest exterritorial gegenüber.
Hierzu regelt § 20 GVG folgendes:
(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1
und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des
Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von
ihr befreit sind.
Erinnern Sie sich: Ich bin der „Bundesrepublik Deutschland“ (wenn es sie denn (noch) gäbe) nie
beigetreten! Folglich heißt das: „BRD“-Behörden (Finanzamt etc.) sind für mich nicht zuständig!
Ich weise mittlerweile jeden „Beamten“, mit dem ich in Kontakt komme, auf die Rechtslage und die sich
für ihn persönlich daraus ergebenen Konsequenzen hin. Das „Bundesbeamtengesetz“ verpflichtet ihn
nach dieser Aufklärung im Paragraphen 56 zur Unterlassung irgendwelcher „Amts“-Handlungen!
Alle „Bundesbeamten“ sind nämlich spätestens seit der Auflösung der „Bundesrepublik Deutschland“ und
der Außerkraftsetzung des „Grundgesetzes“ vorrangig berechtigt und verpflichtet, schnellstens von
Amts wegen entweder die Erneuerung der Gültigkeit des „Grundgesetzes“ oder eine Verfassung gemäß
Art. 146 „GG“ anzustreben, oder wenigstens gemäß Art. 20 (4) „GG“ Widerstand gegen die schuldigen
Haupttäter der Gesetzlosigkeit der „real existierenden Bundesrepublik Deutschland“ zu leisten!
Denn das „BBG“ (Bundesbeamtengesetz) legt genau das ausdrücklich fest (Auszüge):
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...).
§ 52, (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
§ 56, (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte
unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit
fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung,
so muß der Beamte sie ausführen, sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das
ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von der eigenen Verantwortung ist
er befreit. (*)
(*) Zu beachten: Durch die Streichung des Artikel 23 GG und der dadurch verursachten juristischen
Löschung des Grundgesetzes ist natürlich auch der Artikel 34 GG nicht mehr existent (Übernahme
der Haftung für Beamte durch den Staat)
§ 58, (1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland ... zu wahren ... ".
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reichs bis zum
31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom
31. Dezember 1937.
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts
anderes vorgeschrieben ist.
Was aber tun die „Bundesbeamten“ (Richter, Polizisten usw.)? Wie es seit Jahren zu beobachten ist,
überfallen sie engagierte Menschen mit Verhaftungs- oder Durchsuchungs-Beschlüssen rechtswidrig, da
ohne gültige Richter-Unterschrift, also schon damit entgegen den vorrangigen Menschenrechten,
Kontrollrats-, Besatzungs- und „Bundesgesetzen“, und erheben in der simulierten Justiz ihres simulierten
„Staates“ Klagen gegen diese Menschen in "Strafprozessen" wegen "Volksverhetzung", weil sie die eine
oder andere Wahrheit und Meinung geäußert haben!
Die Tätigkeit von „Behörden“ und Organisationen, die ihre Handlungsgrundlage im „Grundgesetz“ haben,
Die Tätigkeit von „Behörden“ und Organisationen, die ihre Handlungsgrundlage im „Grundgesetz“ haben,
ist aber auf den Geltungsbereich des „Grundgesetzes“ beschränkt; hiernach dürfen diese
Behörden und Organisationen ausschließlich dort ihre Tätigkeit ausüben, wo dies der
Artikel 23 (a.F.) „GG“ früher definierte. Dies folgt aus der entsprechenden Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 31.07.1973 (Az.: BvF 1/73).
Ich kann es gar nicht oft genug wiederholen:
Sämtliche Handlungen von „Behörden“ sind seit dem 18.07.1990 illegal und rechtsunwirksam!
Machen also auch Sie von Ihrem Recht des Widerstands gebrauch!
So rechtssicher meine Darstellungen auch sind, sie haben bei der Durchsetzung der Rechte eines
Einzelnen in der uns umgebenden Diktatur (noch) kein Gewicht. Denn wie ich aus eigenen Erfahrungen
weiß, ignorieren Behörden regelmäßig alle rechtlichen Hinweise. Und wenn diese Geld von ihnen wollen
(etwa für einen Strafzettel), dann finden Sie sich vor einem Richter wieder, der ebenfalls sämtliche
rechtlichen Argumente ignoriert.
Und dann wird regelmäßig gegen ihre Grund- und Menschenrechte verstoßen:
- Ihnen wird der gesetztliche Richter verwehrt (Verstoß gegen GG Art. 101 (1) und Art. 14 (1)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte)
- Sie bekommen kein faires Verfahren (Verstoß gegen Art. 6 (1) EMRK, Protokoll Nr.11)
- Das rechtliche Gehör wird ihnen verwehrt (Verstoß gegen GG Art. 103 (1))
- Beschwerden werden von ihnen persönlich nicht angenommen (Verstoß gegen Art. 6 (3) c EMRK
und Verstoß gegen Art. 14 (3) d Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte)
- Höhere Gerichte erklären sich für unzuständig (Verstoß gegen Art. 14 (5) Internationaler Pakt
über bürgerliche und politische Rechte) etc.
Damit stehen a l l e „Behörden“ und „Gerichte“ außerhalb von RECHT und GESETZ und
mißachten zudem ihre Grund- und Menschenrechte!
Und wenn Sie glauben, dass Sie mit einem Anwalt bessere Chancen haben, RECHT zu erhalten, dann
muß ich Sie auch hier wieder enttäuschen, denn Anwälte brauchen behördliche Genehmigungen für ihre
Tätigkeiten und werden diese nicht aufs Spiel setzen, indem sie sich mit dem „System“ anlegen!
Wie Sie sehen, ist das „Rechtsberatungsgesetz“ am 13. Dezember 1935 erlassen worden. Dies geschah
in Zusammenhang mit den „Ermächtigungsgesetzen“, die von Adolf Hitler erlassen wurden. Ziel war es,
dass sich Juden nicht mehr ohne Anwalt vor den Gerichten verteidigen und Rechtsschutz suchen
konnten. Anwälten wurde zeitgleich eine Vertretung von Juden untersagt und somit hatte man dieses
Problem gelöst.
Die „Ermächtigungsgesetze“ waren auf die damalige Reichsregierung und Adolf Hitler abgestimmt und
galten längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Reichsregierung durch eine andere ersetzt werden
würde.
Spätestens mit der Kapitulation der „Deutschen Wehrmacht“ und der Besetzung Deutschland durch die
Alliierten war dieser Zustand erreicht. Zusätzlich setzten die Alliierten durch ihr Besatzungsstatut und die
SHAEF-Gesetze auch dieses Gesetz außer Kraft, da sie alle Gesetze, die nach Januar 1933 erlassen
wurden, außer Kraft setzten „um die Grundsätze und Lehren der Nationalsozialistischen Deutschen
Arbeiterpartei aus dem deutschen Recht und der Verwaltung innerhalb des besetzten Gebietes
auszurotten, um für das deutsche Volk Recht und Gerechtigkeit wieder herzustellen und den Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetz wieder einzuführen...“ (SHAEF Gesetz Nr. 1)
Warum wird dieses Gesetz dann jetzt immer noch genutzt und mittlerweile gegen U N S und
unser Rechtsschutzbedürfnis eingesetzt?
Ich überlasse die Antwort ihrer Vorstellungskraft...
In diesem Zusammenhang geht es auch darum, wer in unserem Land derzeit überhaupt befugt ist, etwas
rechtssicher zu regeln. Das Recht kennt hier den Begriff der „Rechtsdurchsetzungsbefugnis“:
Die Rechtsdurchsetzungsbefugnis ist die Befugnis, rechtliche Regelungen durch administrative
Maßnahmen und gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen. Diese Befugnis steht jedem
Staat grundsätzlich nur auf seinem Gebiet zu.
Da derzeit auf deutschem Boden kein rechtmäßiger Staat besteht, ist von einem „Stillstand der
Rechtspflege“ auszugehen!
Und trotzdem (oder gerade deswegen) maßen sich „Beamte“, „Staatsanwälte“ und „Richter“ unter
Mißachtung sämtlicher Rechtsgrundlagen an, Verfügungen zu erlassen, die rechtswidrig das Recht
beugen!
Am 25.09.2002 wurde im Hessischen Rundfunk um 21.45 im 1. Programm die Sendung "Maulkorb für
den Staatsanwalt" ausgestrahlt:
Zitate aus dieser Sendung:
"Staatsanwälte reagieren auf Befehl und Gehorsam und sind eingebettet in eine fast militärische
Administration."
"Dass Politik sich dieser Staatsanwälte nun bedient, um ihre Interessen durchzuziehen - ist normal."
"Wir haben heute im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Handelns im Grunde völlig willkürliches
Handeln."
"Wir nennen das Erosion, den Niedergang des Rechtsstaates, weil jedes zweite anklagefähige
Verfahren einfach eingestellt wird."
"Die Schande ist, dass so etwas ohne Aufsicht und Kontrolle der Öffentlichkeit stattfindet. In
Hinterzimmern, im Grunde mafiös."
"Der vorauseilende Gehorsam ist systemimmanent. Denn das Weisungsrecht garantiert, dass der
Wille des Vorgesetzten unten ausgeführt wird."
Zitat Ende
Noch Fragen?
Lassen wir ergänzend noch einige Richter zu Wort kommen, die nach dem Ausscheiden aus ihren
Richtertätigkeiten interessante Tatsachen veröffentlichten:
„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige
Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“
(Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in der „Zeitschrift für anwaltliche Praxis“ 6/1999)
„In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln.“
(Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe, in einem Beitrag in der „Deutschen
Richterzeitung“ 9/1982)
„Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal
entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“
(Prof. Diether Huhn in „Richter in Deutschland“, 1982, zitiert nach „Diether Huhn in memoriam“, von
Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin NJW 2000)
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Sie haben in dieser Publikation immer wieder von den „SHAEF-Gesetzen“ gelesen, die die Alliierten für
Deutschland erlassen haben und die auch heute immer noch gelten. Da Sie aber in der Regel davon in
den Medien nichts hören und auch sonst damit kaum in Berührung kommen werden, belege ich die
heutige Wirksamkeit dieser alliierten Gesetze anhand der Verurteilung von Dr. Alexander Schalck-
Golodkowski im Jahr 1996:
„Wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 hatte das LG Berlin den Angeklagten
Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs "Kommerzielle Koordinierung" in der DDR,
im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Mit Urteil vom 9. Juli 1997
hatte der Senat die Revision des Angeklagten verworfen (BGH St 43, 129).
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jüngst nicht
zur Entscheidung angenommen worden.“
Was belegt diese Verurteilung?
1. Dr. Alexander Schalck-Golodkowski ist nicht etwa nach dem „StGB“ verurteilt wurden, was nach
Straftaten eigentlich anzunehmen wäre, sondern nach Militärrecht (SHAEF-Gesetz Nr. 53). Dies
belegt eindeutig, dass dieses Recht im Jahr 1996 (so wie auch heute) noch gilt!
2. Das Bundesverfassungsgericht hatte seine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht
angenommen, da beispielsweise gemäß dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen
in bezug auf Berlin“ (und anderer Abkommen) ein Einspruch deutscher Gerichte gegen alliiertes
Recht nicht möglich ist!
Hier können wir nicht nur die fehlende Souveränität Deutschlands und die noch immer geltenden
Militärgesetze in Anwendung beobachten, sondern auch den schon erwähnten Selbstschutz durch das
Bundesverfassungsgericht, welches, wie sehr häufig, der Darstellung der Wahrheit aus dem Weg geht.
Beweise für diese Tatsachen lassen sich also jederzeit finden, wenn man nur die Augen öffnet und die
Welt um sich herum genau betrachtet. Also, seien Sie wachsam!
Abschließen möchte ich dieses Kapitel mit einem Zitat, welches das zwingende Grundprinzip eines
R e c h t sstaates sein muß:
„Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist.“
Charles de Montesquieu (franz. Schriftsteller, 1689-1755)
| RSS Feed | Seitenplan| Newsletter/Mitmachen| Kontakt| Links| Impressum| |
|


