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zum Thema "Völkervertragsrecht"

Gemäß Art. 53 WVRK sind Verträge, die gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts
verstoßen, nichtig
. Nach Art. 64 WVRK wird ein zuvor geschlossener, bis dato nicht zu beanstandender
Vertrag nichtig, wenn er gegen eine später entstandene zwingende Völkerrechtsnorm verstößt.
(2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)

 

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