zum Thema "Völkervertragsrecht"
Gemäß Art. 53 WVRK sind Verträge, die gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts
verstoßen, nichtig. Nach Art. 64 WVRK wird ein zuvor geschlossener, bis dato nicht zu beanstandender
Vertrag nichtig, wenn er gegen eine später entstandene zwingende Völkerrechtsnorm verstößt.
(2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)
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