zum Thema "Ricihterlicher Durchsuchungsbeschluß"
„...Die nicht durch einen richterlichen Beschluss angeordnete Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers durch Polizeibeamte an einem Montag im Juni 2005 gegen 18.00 Uhr verletzte den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Die angegriffenen Beschlüsse
verletzen das Grundrecht, indem sie die Durchsuchung für rechtmäßig erklären.
Der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf der vorherigen richterlichen Genehmigung. Nur bei Gefahr im Verzug darf die richterliche Genehmigung durch die Anordnung eines Staatsanwalts oder eines Ermittlungsbeamten ersetzt werden (Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das Amtsgericht hat Gefahr im Verzug angenommen, weil um 18.00 Uhr ein richterlicher
Durchsuchungsbeschluss nicht mehr zu erwirken gewesen sei. Das ist von Verfassungswegen zu
beanstanden.
Es kann nicht hingenommen werden, dass in einer Stadt der Größe Münchens am frühen Abend gegen
18.00 Uhr eine Wohnung allein auf Grund der Anordnung von Polizeibeamten ohne Gefahr im Verzug
und ohne den Versuch, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken, durchsucht wird.
Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermittlungsrichter und die Gerichtsorganisation haben
im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung
vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen
regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen,
bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem
abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei in einer Großstadt
gewöhnlicherweise am späten Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen. Dem korrespondiert die
verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch
durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern (vgl. BVerfGE 103, 142 <155 f.>).
Bei Tage (vgl. § 104 Abs. 3 StPO) muss die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters uneingeschränkt
gewährleistet sein. Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG die Länder insoweit
dazu, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des
Ermittlungsrichters bei Tage Sorge zu tragen. Gleichzeitig müssen dem Richter die notwendigen
Hilfsmittel für eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zur Verfügung
gestellt werden (vgl. BVerfGK 2, 176 <178>; vgl. für den richterlichen Haftdienst: BVerfGE 105, 239
<248>). Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der nichtrichterliche Dienst für
den Richter erreichbar ist und gegebenenfalls zur Verfügung steht...“
(2 BvR 876/06)
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