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zum Thema "Allierte Vorbehaltsrechte"

Der Status Berlins bleibe vom Vertrag (gemeint ist der Grundlagenvertrag) unberührt, schon deshalb,
weil er durch die Viermächte-Vereinbarung fixiert sei, an der die Vertragsteile nichts zu ändern
vermöchten...“
(BverG 2 BvF 1/73)

 

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