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Sie sind hier:  >> Deutschland  >> Bundesverfassungsgericht  >> zum Thema " Verbindlichkeit von Völkerrecht" 


zum Thema " Verbindlichkeit von Völkerrecht"

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gemäß Art. 25 GG Bestandteil des deutschen Rechts
im Rang über dem einfachen Bundesrecht
. Die daraus folgende Pflicht, diese Regeln zu
respektieren, erfordert, dass die deutschen Staatsorgane die die Bundesrepublik Deutschland
bindenden Völkerrechtsnormen befolgen und Verletzungen unterlassen, dass der Gesetzgeber für
die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich eine Korrekturmöglichkeit für Verletzungen durch deutsche Staatsorgane gewährleistet und dass deutsche Staatsorgane - unter bestimmten Voraussetzungen - im
eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchsetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (1.).
Die deutschen Staatsorgane sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Völkerrecht gebunden, das
als Völkervertragsrecht nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG und mit seinen allgemeinen Regeln insbesondere
als Völkergewohnheitsrecht nach Art. 25 Satz 1 GG innerstaatlich Geltung beansprucht.
Das Grundgesetz stellt die Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des
Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts
(vgl.
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR
1481/04 -, im Umdruck S. 30 und auch BVerfGE 109, 13 <24>; 109, 38 <50>).
Diese sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergebende Pflicht, das
Völkerrecht zu respektieren, hat drei Elemente: Erstens sind die deutschen Staatsorgane
verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und
Verletzungen nach Möglichkeit zu unterlassen. Welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen
diese Pflicht ergeben, hängt von der Art der betroffenen Völkerrechtsnorm ab. Das Grundgesetz selbst
regelt bestimmte Fallgruppen. So kann Art. 25 Satz 2 GG entnommen werden, dass die allgemeinen
Regeln des Völkerrechts jedenfalls vor dem einfachen Gesetzesrecht Vorrang haben. Zweitens hat
der Gesetzgeber für die deutsche Rechtsordnung zu gewährleisten, dass durch eigene Staatsorgane
begangene Völkerrechtsverstöße korrigiert werden können
. Drittens können die deutschen Staatsorgane
- unter hier nicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen - auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im
eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen.
(2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)
„...Artikel 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz,
also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht
vorgehen...“
(BverfGE 23, 309[363])
„...Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin,
kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu
bewirken...“
(BVerfGE 23, 288[316])

 

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