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1990 Teil 2 Seite 1386 Ziffer 3

GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND
STAATSANGEHÖRIGE
Artikel 1
„Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland
dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik
unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom
1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland
im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags ge-
nannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher
Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder
mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5.
Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden
sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepu-
blik geltend machen.“

 

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